Wenn das Land Kulturprojekte fördert, dann können die zuständigen Stellen wohl bald von den Mittelempfängern ein Bekenntnis zur Vielfalt und gegen Diskriminierung verlangen. CDU und Grüne legen dem Landtag einen Entwurf zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vor, der eine „Antidiskriminierungsklausel“ vorsieht. Demnach kann die Gewährung von Zuwendungen unter die Bedingung gestellt werden, dass die Kulturschaffenden sich „zu einer vielfältigen Gesellschaft bekennen, sich gegen jedwede Diskriminierung und Ausgrenzung stellen und jede Form von Antisemitismus ablehnen“. Die Landesbehörden können laut dem Gesetzentwurf verlangen, dass eine entsprechende Erklärung abgegeben wird.
In der Begründung verweisen CDU und Grüne darauf, dass eine solche Aufforderung durchaus einen „Eingriff in die Meinungsfreiheit“ darstellen kann. Denn zur Meinungsfreiheit gehöre auch „das Recht, eine Meinung nicht zu haben oder nicht zu äußern“. Zudem wird darauf verwiesen, dass die Begriffe „vielfältige Gesellschaft, Diskriminierung, Ausgrenzung, Antisemitismus“ unbestimmte Rechtsbegriffe seien. Daher sei es „sinnvoll“, diese Frage per Gesetzesänderung zu regeln und zugleich die entsprechenden Begriffe zu definieren.
SSW sieht Änderungsbedarf
Gemäß dieser Definition fällt unter den Begriff „vielfältige Gesellschaft“ der „Abbau von Benachteiligungen und Ausgrenzung aufgrund des Geschlechts, der Nationalität, ethnischer Herkunft, von Religion und Weltanschauung, von Behinderung, von Alter, sexueller Orientierung und Identität“. Diskriminierung wird definiert als ein Umfeld, „das von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnet ist“.
In seinem Änderungsantrag kritisiert der SSW diese Formulierungen der Koalition: Es wäre „willkürlich“, die Mittelvergabe an konkrete politische Ziele und an unbestimmte Rechtsbegriffe zu knüpfen. Zudem sei es ein verfassungswidriger Eingriff in die Meinungsfreiheit, eine schriftliche Erklärung zu verlangen. Stattdessen empfiehlt der SSW, staatliche Kulturförderung nur an Personen und Institutionen zu zahlen, „von denen bekannt ist oder von denen offensichtlich ist“, dass sie sich zu den Grund- und Menschenrechten bekennen, die im Grundgesetz und in der Landesverfassung festgeschrieben sind. Dazu zählen für den SSW die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Diskriminierungsverbot aufgrund von Abstammung und Herkunft, die Glaubensfreiheit und der Schutz nationaler Minderheiten. Zudem will der SSW den Schutz pflegebedürftiger Menschen und den Schutz von Kindern und Jugendlichen in den Katalog mit aufnehmen.
(Stand. 15. Juli 2024)
Vorherige Debatte/Meldung zum Thema:
November 2023 (1. Lesung Antidiskriminierungsgesetz)