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10. Dezember 2020 – Dezember-Plenum

Schleswig-Holstein hat jetzt ein Krankenhausgesetz

Nach intensiven Ausschuss-Beratungen gibt es nun klare rechtliche Regelungen für die Krankenhäuser im Land, etwa bei der Aufnahme von Notfallpatienten oder einem Trägerwechsel. Für große Teile der Opposition greift das Gesetz aber zu kurz.

Schilder weisen den Weg zur Notfallambulanz in einem Krankenhaus.
Schilder weisen den Weg zur Notfallambulanz in einem Krankenhaus.
© Foto: dpa, Jan Woitas

Als letztes Bundesland hat nun auch Schleswig-Holstein ein Krankenhausgesetz. „Damit ist unser Land in der Gesundheitsversorgung noch besser aufgestellt, wovon letztlich alle Schleswig-Holsteiner profitieren werden“, erklärte Gesundheitsminister Heiner Garg (FDP) in Zweiter Lesung. Während die Jamaika-Koalition das neue Regelwerk begrüßte, lehnten es SPD und SSW als „weit hinter seinen Möglichkeiten“ ab.

„Eine großartige Chance wurde vertan“, monierte Bernd Heinemann (SPD). Patientenrechte würden nicht nachhaltig gestärkt und dem Personal keine besseren Alternativen gegeben. Es fehlt auch eine nachvollziehbare Konzeption“, so der Gesundheitsexperte. Über „Kommunikation und Umsetzung“ werde ebenso nichts gesagt wie über ein gutes Entlassungsmanagement. Die Anhörungen zu dem Gesetz hätten „nur wenig Früchte“ getragen. Ähnlich äußerte sich Christian Dirschauer (SSW). Es käme zwar zu „Verbesserungen im Sinne der Patienten“, räumte er ein, trotzdem sei es „bedauerlich“, dass die Landesregierung „vorhandene Spielräume nicht nutzt“. Dies gelte insbesondere bei den Anforderungen an Kinder oder Personen mit Handicap oder Demenz.

Rechtsaufsicht kontrolliert Einhaltung des Gesetzes

Das Gesetz sei „ein wichtiger Schritt, um die akut-stationäre Versorgung gezielt weiterzuentwickeln“ und „zentrales Element der Qualitätssicherung und der Zukunftsgestaltung“, hielt Minister Garg dagegen. Er erläuterte die Einzelheiten aus dem seit über einem Jahr erarbeiteten Papier, das auch in Abstimmung mit dem Bund entstand. Zentrale Punkte sind, dass Kliniken nunmehr verpflichtet sind, Notfallpatienten aufzunehmen, dass Rettungsdienste einfacher feststellen können, wo es freie Bettenkapazitäten gibt und bei einem Trägerwechsel künftig auch der Versorgungsauftrag neu vergeben werden muss. Kontrolliert wird das Gesetz zudem von einer neuen Rechtsaufsicht. „Das Land hat mehr Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch mehr Gestaltungsverantwortung“, sagte Garg.

Auch die Jamaika-Koalition wies Kritik zurück. Das sei „ein künstlicher Versuch, dieses Gesetz schlechtzureden“, ereiferte sich Marret Bohn (Grüne). „Alles, was sie kritisieren, steht doch drin“, hielt sie SPD und SSW entgegen und begrüßte besonders, dass erstmals eine Versorgungsplanung für Inseln und Halligen festgeschrieben sei. Verwundert zeigte sich auch Dennys Bornhöft (FDP), der der SPD „Opportunismus“ vorwarf. Wenn die Sozialdemokraten das Gesetz ablehnten, räumten sie „eine grundlegende Position, nämlich, dass die öffentliche Hand ein größeres Mitspracherecht hat“, so Bornhöft.

92 Klinikstandorte und 600.000 Patienten

Bisherige Regelungen waren nicht ausreichend und zeitgemäß, machte Hans Heinrich Neve (CDU) deutlich. Er zeigte sich erfreut, dass auch die Organ- und Gewebespende Berücksichtigung fanden. „Das gehört untrennbar mit dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses zusammen.“ Wie Bornhöft verwies Neve darauf, dass man sich nun zunächst die Auswirkungen anschaue und es „eventuell Nachbesserungen“ geben könnte.

Laut Minister Garg gibt es im Land 92 Klinikstandorte und weitere Standorte der Tagespflege, die rund 600.000 Patienten im Jahr versorgen.

Als letztes Bundesland bekommt Schleswig-Holstein ein Krankenhausgesetz – eine Mehrheit für die Verabschiedung des Gesetzes in dieser Tagung vorausgesetzt. Die Landesregierung schreibt darin unter anderem die Pflicht zur Aufnahme von Notfallpatienten fest. Selbst bei voller Auslastung ihrer Stationen sollen Schleswig-Holsteins Kliniken zur Aufnahme von Notfallpatienten nunmehr verpflichtet sein.

Im schlimmsten Fall könne die künftige Rechtsaufsicht für die Krankenhäuser ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro verhängen, hatte Gesundheitsminister Heiner Garg (FDP) bereits im Frühjahr bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs betont. Fälle, in denen Rettungswagen zwei oder drei Krankenhäuser anfahren müssten, bevor ihr Patient in einer Klinik aufgenommen wird, sollen damit der Vergangenheit angehören.

Kapazitäten offenlegen

Außerdem müssen die Kliniken künftig ihre aktuellen Behandlungskapazitäten offenlegen, und sie sollen bei Patienten mit besonderem Betreuungsbedarf wie Kinder, Menschen mit Handicap oder sterbenskranke Patienten – soweit möglich – auch Begleitpersonen aufnehmen.

Das Land erhält durch das Gesetz zudem mehr Gestaltungsspielraum. So kann die Landesregierung etwa mit dem Krankenhausplan verstärkt auf Zentren und die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben an einzelnen Spezialkliniken hinwirken. Die Landesregierung will nicht nur wie bisher Fachgebiete wie innere Medizin oder Chirurgie als Aufträge an Krankenhäuser vergeben, sondern beispielsweise auch die hochkomplexe Behandlung von Menschen nach einem Schlaganfall.

Pandemie-Notpläne werden Pflicht

Das Ministerium kann ferner Mindestfallzahlen für bestimmte Krankenhaus-Leistungen festlegen. Kliniken, die Anforderungen nicht erfüllen oder nicht als Zentren ausgewiesen sind, sollen bestimmte hoch spezialisierte Behandlungen nicht mehr machen dürfen. Im Zuge der Ausschussberatungen wurde noch eine engere Beteiligung der Kreise und kreisfreien Städte bei einigen rechtsaufsichtlichen Verfahren mit in das Gesetz aufgenommen.

Ferner wurde der Passus eingefügt, dass sich die Krankenhäuser „für den Fall einer Pandemie oder einer vergleichbaren gesundheitlichen Lage, insbesondere durch Erstellung und Fortschreibung entsprechender Pandemiepläne sowie durch Vorhaltung von ausreichend persönlicher Schutzausrüstung entsprechend ihres Versorgungsauftrages“ vorzubereiten haben.

(Stand: 7. Dezember 2020)

Meldung Erste Lesung:
März 2020 (ohne Aussprache)

Weitere vorherige Debatten/Meldung zum Thema:
September 2020 (Kinderkliniken)
Dezember 2019 (Kinderkliniken)
Dezember 2018 (Krankenhauspläne/ohne Aussprache)

Zweite Lesung

Entwurf eines Krankenhausgesetzes für das Land Schleswig- Holstein – Landeskrankenhausgesetz (LKHG)
Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 19/2042
(Ausschussüberweisung am 18. März 2020)

Bericht und Beschlussempfehlung des Sozialausschusses – Drucksache 19/2600(neu)