Passend in der letzten Tagung vor der sitzungsfreien Sommerpause widmen sich die Politiker neuen Sicherheitsvorschriften, die einen ungetrübten Badespaß an den rund 340 öffentlichen Badestellen an Schleswig-Holsteins Seen und Meeren garantieren sollen. Mit dem ganz neu gefassten Badesicherheitsgesetz soll den Kommunen, die eine öffentliche Badestelle eingerichtet haben oder betreiben, Rechtsunsicherheiten genommen werden – etwa ob öffentliche Badestellen einer Beaufsichtigungspflicht unterliegen, in welchem Umfang die Badeaufsicht zu gewährleisten ist oder wie Beschilderungen zu tätigen sind.
In dem Entwurf der Koalitionsfraktionen wird klargestellt: „Soweit Badestellen nicht eingerichtet oder betrieben sind oder auf andere Weise für ein natürliches Gewässer der Badeverkehr eröffnet wurde, erfolgt die Benutzung, insbesondere zum Schwimmen und Baden, auf eigene Gefahr.“ Bei ausgewiesenen Badestellen sollen sich die konkreten Sicherungs- und Rettungsmaßnahmen nach den örtlichen Gegebenheiten wie Größe, Frequentierung, Ausstattung und Gefahrenquellen der jeweiligen Badestelle richten ‒ unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten. Hierzu werden in dem Entwurf drei Fallgruppen genannt, bei denen unterschiedliche und abgestufte Maßnahmen zu treffen seien.
Mehr Sicherheit bei Kostenerhebung
So werden an kostenpflichtigen Badestelle besondere Sicherheitsvorkehrungen wie beispielsweise eine Badeaufsicht verlangt. Denn: „Wird ein Entgelt erhoben, so können die Nutzerinnen und Nutzer davon ausgehen, dass in einem höheren Maße für die Sicherheit der Badenden gesorgt ist, als es bei einer entgeltfreien Badestelle erwartet werden kann“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Ähnliche Vorkehrungen seien an Badestellen zu treffen, von denen für die Badenden unvorhersehbare oder atypische Gefahren ausgehen, wie etwa starke Strömungen oder stark abfallenden Meeresgrund, sowie an freigegeben Meeresstränden in Naturschutzbereichen.
Kann eine Badeaufsicht nicht gewährleistet werden, so muss – ebenfalls mit Blick auf die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten ‒ am Zugang der Badestelle ein Hinweisschild „klar und unmissverständlich“ darauf hinweisen werden. Der Gesetzentwurf wurde an den Innen- und Rechtsausschuss überwiesen. Er soll bereits am Freitag in Zweiter Lesung verabschiedet werden.
Ein Passus, der die Feuerwehren bei Rettungsmaßnahmen mit DLRG und DRK-Wasserwacht gleichstellt, soll aus dem Gesetzentwurf nach einem Protest des Feuerwehrverbandes aus dem Gesetzentwurf gestrichen werden.
(Stand: 15. Juni 2020)