Top 3, 4: Wassergesetz (Elektroboote, Neuerlass)
Top 3:
Der Landtag hat einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur Änderung des Landeswassergesetzes mit großer Mehrheit abgelehnt. Gefordert worden war, dass Elektroboote künftig auch in geschützten Gewässern fahren dürfen. Solche nicht schiffbaren Gewässer dürfen bislang prinzipiell nur von Segel- und Ruderbooten, deren Wasserverdrängung höchstens 1.500 Kilogramm beträgt, befahren werden. Die AfD wollte Elektromotoren mit einer Leistung von bis 900 Watt auf diesen Gewässern zulassen.
Die anderen Fraktionen sehen die Gefahr, dass diese Regelung zu einem zu hohen Verkehrsaufkommen auf sensiblen Gewässern führt und Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt werden. Die AfD dagegen ist der Auffassung, dass Lärm und Wasserverdrängung von diesen Booten „dem Umwelt- und Naturschutz nicht entgegensteht“ und etwa Gebrechliche und Senioren besser am Wassersport teilnehmen könnten.
Top 4:
Der Landtag hat das neue Landeswassergesetz beschlossen. Es tritt Anfang 2020 in Kraft und regelt vom Grundwasserschutz über den Küstenschutz bis hin zum Abwassermanagement alle Fragen zum Umgang mit Wasser in Schleswig-Holstein. Ziel der Überarbeitung des ursprünglichen Landeswassergesetzes von 1960 sei es laut Umweltministerium auch gewesen, nicht mehr erforderliche und nicht mehr zeitgemäße Vorschriften zu streichen. Insgesamt wurden nach Angaben des Ministeriums fast 30 Prozent der Vorschriften gekürzt.
Erneuert wurden die Bestimmungen zum Küsten- und Hochwasserschutz. So wird das Land jetzt stärker an Warftverstärkungen beteiligt. Das Gesetz regelt auch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten neu. Nach der Föderalismusreform hatte der Bund 2010 ein neues Wasserhaushaltsgesetz erlassen. Die Länder müssen ihr Wasserrecht hieran anpassen. Nachdem es in Schleswig-Holstein bereits 2010 und in den Jahren danach einige inhaltliche Änderungen im Landeswassergesetz gegeben hatte, erfolgte nun die grundlegende Anpassung ans Bundesrecht.
Thema Fracking
Der Gesetzesentwurf enthält auch Regelungen zum Fracking Unter anderem wird dort verankert, dass für Bohrungen nach Öl oder Gas der „Besorgnisgrundsatz“ als Beurteilungsgrundlage gilt. Das heißt: Die Erteilung einer Erlaubnis ist nur dann möglich, wenn eine nachteilige Grundwasserveränderung ausgeschlossen werden kann.
Mit der wasserrechtlichen Neufassung kommt das Land den Forderungen einer Volksinitiative zum Schutz des Wassers weitgehend nach – nicht aber in der Kernforderung für ein generelles Fracking-Verbot in Schleswig-Holstein. Dies halten Jamaika-Koalition, AfD und SSW für rechtlich nicht durchsetzbar. Derzeit befasst sich das Landesverfassungsgericht mit dieser Frage; die Schleswiger Richter wollen ihre Entscheidung am 6. Dezember verkünden.
Weiter Diskussion um Transparenz
Mit einem Anfang September von der Initiative gestarteten Volksbegehren solle auch erreicht werden, dass Behörden auch ohne konkrete Anfrage aktiv werden dürfen, um beispielsweise Gefahren für Leben und Gesundheit bekannt zu machen. Für seriöse Unternehmen stelle das keine Gefahr dar. Die Koalition hat jedoch rechtliche Bedenken gegen eine entsprechende Änderung des Landesverwaltungsgesetzes. Dann dürfe jede Behörde über die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen entscheiden.
Bereits in der vergangenen Wahlperiode hatte sich der Landtag einstimmig gegen Fracking ausgesprochen. Auch die Landesregierung hat sich klar gegen die umstrittene Technik positioniert. Dabei wird zur Förderung von Öl und Gas ein Gemisch aus Wasser, Sand und Chemikalien in den Boden gepresst, um die Gas- und Flüssigkeitsdurchlässigkeit der Gesteinsschicht zu verbessern. Erdgas und Erdöl können so leichter gewonnen werden. Umweltschützer fürchten durch die Chemikalien eine Verunreinigung des Trinkwassers.
Debatte Erste Lesung:
Juli 2018 (E-Boote)
Meldung Erste Lesung:
März 2019 (Wasserrecht/ohne Aussprache)
Top 11A: Richterwahlausschuss
Nachdem der Landtag im September mit einer Änderung des Landesrichtergesetzes präzisere Regeln für die Neubesetzung des Richterwahlausschusses geschaffen hatte, wurde nun über eine neue Zusammensetzung des Gremiums abgestimmt. Mehrheitlich gewählt wurden: Claus Christian Claussen, Lukas Kilian, Tobias Koch (alle CDU), Özlem Ünsal, Thomas Rother, Birgit Herdejürgen (alle SPD), Eka von Kalben (Grüne) und Jan Marcus Rossa (FDP).
Erst in dieser Woche hatte der Richterwahlausschuss in alter Zusammensetzung getagt, um mehrere Richter ins Amt zu bestellen – und damit für Streit mit der SPD gesorgt, die nicht zu der Sitzung erschien. Der Grund: Zuvor seien sich alle Parteien einig gewesen, die nächste Richterwahl erst nach Neubesetzung des Ausschusses vorzunehmen, so die Sozialdemokraten. Fraktionschef Ralf Stegner sprach gegenüber verschiedenen Medien von einem „unfairen Verfahren“.
Der Richterwahlausschuss
Der Richterwahlausschuss entscheidet gemeinsam mit dem Justizministerium über die Besetzung von Richterposten in Schleswig-Holstein. Dem Ausschuss gehören als gewählte Mitglieder an: acht Abgeordnete des Landtages, vier weitere Abgeordnete (C. Schaffer/AfD, K. Rathje-Hoffmann/CDU, I. Strehlau/Grüne und K. Metzner/SPD) wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist, zwei Richter als ständige Mitglieder und ein Richter des Gerichtszweiges, für den die Wahl stattfindet, als nichtständiges Mitglied.
Hinzu kommen ein Rechtsanwalt, sowie je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, wenn über eine Anstellung, Beförderung oder Versetzung in der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist. Frauen und Männer stellen jeweils die Hälfte der Mitglieder des Richterwahlausschusses. Das Justizministerium führt den Vorsitz, hat aber kein Stimmrecht. Der Ausschuss hört die vorgeschlagenen Bewerber in öffentlicher Sitzung an, die anschließende Beratung und Beschlussfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.
Vorherige Meldungen zum Thema:
September 2019 (Richergesetz / ohne Aussprache)
Mai 2019 (Wahl / ohne Aussprache)
Top 41: Petitionsausschuss
Der Petitionsausschuss des Landtages hat seinen Bericht für das dritte Quartal 2019 vorgelegt. Danach gingen vom 1. Juli bis zum 30. September insgesamt 56 neue Petitionen ein. 107 Eingaben konnten in diesem Zeitraum abschließend behandelt werden. Elf Petitionen (rund zehn Prozent) wurden zu Gunsten der Petenten entschieden, und in neun Fällen bekamen die Antragsteller zumindest teilweise Recht. Bei 86 Eingaben (80,4 Prozent) konnte der Ausschuss nicht helfen. Eine Petition erledigte sich anderweitig.
Der Ausschuss befasste sich in sechs Sitzungen mit den Anliegen der Bürger. Am 16. September fand eine Bürgersprechstunde in Eutin statt. Zusätzlich führte der Petitionsausschuss eine Delegationsreise nach Mainz zur Tagung „Petitionsrecht – ein Bürgerrecht in Zeiten der Digitalisierung“ durch. Der Landtag nahm den Bericht formal zur Kenntnis.
Stichwort: Petitionsrecht
Jeder Bürger hat die Möglichkeit, sich beim Petitionsausschuss des Landtages über Benachteiligungen oder ungleiche Behandlung durch staatliche Stellen zu beschweren, etwa in den Bereichen Schule, Kindertagesstätten, Baurecht oder Justiz und Strafvollzug. Die Abgeordneten des Ausschusses nehmen eine rechtliche Prüfung vor, reden mit allen Beteiligten, unternehmen gegebenenfalls einen Vor-Ort-Besuch und versuchen das Problem außergerichtlich zu lösen. In den vergangenen Jahren konnten im Schnitt rund 40 Prozent der Eingaben ganz oder teilweise im Sinne der Betroffenen geregelt werden.
Der Petitionsausschuss ist zudem das „offene Ohr“ des Parlaments für die Sorgen der Bürger. Sozusagen als Nebeneffekt liefern die Petitionen Anregungen für die Arbeit der Abgeordneten, indem sie Lücken und Schwachstellen in gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen aufdecken und die Meinung der Wähler zu aktuellen politischen Fragen widerspiegeln.
Weitere Infos:
Der Petitionsausschuss