Rinder stehen im Morgennebel auf einer Weide in der Nähe von Borgdorf.
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Foto: dpa, Carsten Rehder
Schleswig-Holsteins Dauergrünland ist seit fünf Jahren besser geschützt. 2013 verabschiedete der Landtag das Dauergrünlandgesetz, das den Umbruch zu Ackerflächen erschwert. Die AfD-Fraktion will nun wissen, wie wirksam die Neuregelung war. Die Landesregierung soll im März-Plenum mündlich über den Stand der Evaluierung berichten. Das Gesetz war bis 2018 befristet worden.
Das Dauergrünlandgesetz untersagte beispielsweise die Umwandlung von langjährig bestehenden Wiesen und Weiden zu Ackerflächen, wenn nicht anderswo Ersatzflächen geschaffen wurden. Für besonders sensible Gebiete galt ein grundsätzliches Umwandlungsverbot. Darunter fallen Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, Gewässer-Randstreifen, Moorböden, sowie erosionsgefährdete Gebiete.
Definition soll geändert werden
Ende Februar bereits teilte Umweltminister Robert Habeck (Grüne) mit: „Das Dauergrünland-Erhaltungsgesetz hat sich bewährt und soll erhalten bleiben.“ Ein Bericht der Landesregierung zur Evaluierung des Gesetzes liegt bereits vor. Ein Kernpunkt: Mit dem Gesetzentwurf soll auch die derzeit gültige Definition von Dauergrünland geändert werden. Hintergrund ist eine beabsichtigte Änderung der Durchführungsverordnung für Direktzahlungen an die Landwirte.
Bei Dauergrünland handelt es sich nach der derzeitigen Definition um Grobfutterflächen, die längere Zeit eine kurzrasige Vegetation als Dauerkultur tragen – dies sind vornehmlich Wiesen oder Weiden mit Gräsern, Kräutern und Hülsenfrüchtlern. Dauergrünland ist auf mindestens fünf Jahre angelegt und gilt als wichtiger CO2-Speicher. In Schleswig-Holstein gehört knapp ein Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche dazu, Angaben des Statistikamtes zufolge waren es 330.500 Hektar im vergangenen Jahr. Vor allem zwischen 2003 und 2008 war in Schleswig-Holstein viel Grünland umgebrochen und in Ackerflächen umgewandelt worden.
Biotopschutz für Dauergrünland
Doch der Trend scheint gestoppt: So geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke hervor, dass in Schleswig-Holstein 2014 rund 10.200 Hektar Dauergrünland hinzugekommen sind. Damit lag die Dauergrünland-Fläche bei rund 356.000 Hektar.
Mit der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes im Jahr 2016 wurde das „arten- und strukturreiche Dauergrünland“ in Schleswig-Holstein unter den gesetzlichen Biotopschutz gestellt. Auch auf Bundes- und EU-Ebene gab es Neuregelungen.
(Stand: 19. März 2018)
Stichwort Dauergrünland:
Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Dauergrünland und Dauerweidelandflächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind sowie ferner mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden. Als Dauergrünland gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen (zum Beispiel eine an die Erhaltungsziele von Natura-2000 Gebieten angepasste Beweidung). Dieses Dauergrünland wird extensiv genutzt und hat daher eine besondere Bedeutung für den Erhalt und die Entwicklung der Biodiversität.
Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden.