Der Landtag hat wie üblich zu Beginn einer Wahlperiode den Grundsatzbeschluss, wie mit eventuellen staatsanwaltlichen Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder Freiheitsstrafen gegen einzelne Abgeordnete zu verfahren ist, gesfasst. Damit wird geregelt, wie die in der Verfassung festgeschriebene Immunität der Abgeordneten durch die Behörden auszulegen ist.
So ist zum Beispiel vorgesehen, Verfahren gegen Abgeordnete wegen Straftaten wie auch Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmungen unter strengen Auflagen zu genehmigen. Die Verfolgungsbehörden müssen den Landtagspräsidenten im Vorwege informieren. Der Innen- und Rechtsausschuss trifft dann eine Vorentscheidung über die Aufhebung der Immunität, die nach sieben Tagen in Kraft tritt, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.